Barrierefreie Website: Pflichten & Fristen
Verpflichtungen zur Barrierefreiheit von Webseiten: Was Sie wissen müssen!
Ab 2025 wird die Barrierefreiheit für Websites und Apps gesetzlich vorgeschrieben, gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) um und schafft europaweit einheitliche Barrierefreiheitsstandards. Die Vorschriften orientieren sich an der Norm EN 301 549, die auf den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) basiert.
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Wichtige Informationen zur Barrierefreiheit von Websites
Fristen und Anforderungen zur Barrierefreiheit
Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle neuen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein, um den Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) zu entsprechen. Dazu zählen Geräte wie Computer, Tablets, Smartphones und Internet-fähige Fernseher sowie Automaten, Router und E-Book-Reader. Auch Dienstleistungen wie der Personenverkehr, Telefon- und Messenger-Dienste sowie der elektronische Geschäftsverkehr müssen barrierefrei gestaltet werden. Besonders betroffen sind Websites, einschließlich Webshops, Kontaktformulare und Terminbuchungssysteme, die diesen Anforderungen unterliegen.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsvorgaben
Sollte eine Marktüberwachungsbehörde feststellen, dass Ihre Website nicht barrierefrei ist, werden Sie zunächst aufgefordert, die Mängel zu beheben. Ignorieren Sie diese Aufforderungen mehrfach, kann die Behörde die Schließung Ihres Online-Geschäfts anordnen, bis die Anforderungen erfüllt sind. Zusätzlich drohen hohe Bußgelder. Behördliche Maßnahmen und mögliche Sanktionen: Eine Marktüberwachungsbehörde kann sowohl eigenständig als auch auf Anregung von Verbrauchern oder Verbänden tätig werden.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsvorgaben
Nicht alle Unternehmen sind von den Regelungen des BFSG betroffen. Private und rein geschäftliche B2B-Angebote sind ausgenommen, ebenso wie Kleinunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von maximal zwei Millionen Euro. Wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit ein wirtschaftliches Risiko darstellt, kann eine Ausnahme beantragt werden. Konsultation eines Rechtsbeistands ist empfehlenswert: Falls Unsicherheiten bestehen, ob Ihr Unternehmen den Anforderungen unterliegt, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Auch ohne gesetzliche Verpflichtung bietet eine barrierefreie Website viele Vorteile. Bitte beachten Sie, dass die zuvor erwähnte Ausnahmeregelung ausschließlich für Dienstleistungsunternehmen gilt. Wenn Sie Produkte über das Internet verkaufen, sind Sie unabhängig von der Verkaufsmenge oder dem Umsatz verpflichtet, Ihr Online-Angebot barrierefrei zu gestalten.
Verantwortung für Barrierefreiheit bei Drittanbieter-Integrationen
Als Betreiber einer Website sind Sie für die Barrierefreiheit Ihres gesamten Online-Auftritts verantwortlich, unabhängig davon, ob Funktionen von Ihnen selbst oder von Drittanbietern stammen. Wählen Sie Drittanbieter sorgfältig aus, um sicherzustellen, dass deren Produkte barrierefrei sind. Falls barrierefreie Alternativen fehlen, dokumentieren Sie dies in Ihrer „Erklärung zur Barrierefreiheit“ und bieten Sie eine barrierefreie Alternative an, wie z. B. eine Adressliste anstelle einer Kartenansicht.
Maßnahmen zur Sicherstellung einer barrierefreien Website
Ihre Website oder Ihr Onlineshop muss die Vorgaben der EN 301 549 erfüllen, was bedeutet, dass Sie eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ bereitstellen müssen. Diese Erklärung sollte detailliert beschreiben, wie die Barrierefreiheit auf Ihrer Seite gewährleistet wird und welche Bereiche möglicherweise noch unzugänglich sind. Zudem sollten Sie eine Kontaktmöglichkeit anbieten, über die Nutzer Barrieren melden können, um kontinuierliche Verbesserungen sicherzustellen.
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Die gesetzliche Grundlagen und Pflichten für barrierefreie Websites
Der European Accessibility Act und seine Auswirkungen auf Barrierefreiheit
Der European Accessibility Act (EAA) verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, Gesetze und Vorschriften zur Sicherstellung der Barrierefreiheit zu erlassen. Der EAA legt Mindeststandards für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen fest und wurde Mitte 2019 verabschiedet. Die Umsetzung in nationales Recht musste bis zum 28. Juni 2022 erfolgen. Produkte und Dienstleistungen, die unter den EAA fallen, umfassen u. a. Geldautomaten, Computer, Telefone, TV-Geräte, Telekommunikationsdienste, Transport und Onlinehandel. Die genauen Anforderungen sind in der europäischen Norm EN 301 549 festgelegt.
Umsetzung des European Accessibility Act im deutschen Recht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA). Es wurde am 16. Juni 2021 verabschiedet und tritt nach einer Übergangsfrist am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind deutsche Unternehmen verpflichtet, die Vorgaben zur Barrierefreiheit gemäß den EAA-Richtlinien umzusetzen.
Barrierefreiheit nach EN 301 549: Anforderungen für Websites und Anwendungen
Die Norm EN 301 549 legt die Standards fest, die sicherstellen sollen, dass Produkte und Dienstleistungen den Anforderungen des European Accessibility Act (EAA) entsprechen. Für Websites und mobile Anwendungen verweist EN 301 549 explizit auf den internationalen Standard WCAG 2.1, Level AA, der die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte definiert.
Verantwortung für Barrierefreiheit bei Drittanbieter-Integrationen
Als Betreiber einer Website sind Sie für die Barrierefreiheit Ihres gesamten Online-Auftritts verantwortlich, unabhängig davon, ob Funktionen von Ihnen selbst oder von Drittanbietern stammen. Wählen Sie Drittanbieter sorgfältig aus, um sicherzustellen, dass deren Produkte barrierefrei sind. Falls barrierefreie Alternativen fehlen, dokumentieren Sie dies in Ihrer „Erklärung zur Barrierefreiheit“ und bieten Sie eine barrierefreie Alternative an, wie z. B. eine Adressliste anstelle einer Kartenansicht.
Die WCAG-Richtlinien zur Barrierefreiheit von Webinhalten
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) bieten einen umfassenden Rahmen, um die Barrierefreiheit von Websites und Apps zu beurteilen. Die Richtlinien sind in drei Ebenen unterteilt: Stufe A: Grundlegende Anforderungen, die unerlässlich für die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen sind. Stufe AA: Erweiterte Anforderungen, die für die meisten Menschen mit Behinderungen zugänglich sind und ohne großen Aufwand umgesetzt werden können. Stufe AAA: Zusätzliche Anforderungen, deren Umsetzung jedoch oft mit größerem Aufwand verbunden ist. Die aktuelle Version 2.1 der WCAG, auf die die Norm EN 301 549 verweist, wurde im Juni 2018 veröffentlicht. Version 2.2 folgte Ende August 2022.